9.1 Dieser Regelung liegen folgende Bestimmungen zugrunde:
Art. 12 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16
Durchführungsverordnung über die Aufnahme in den Landesdienst vom 26. März 1997, Nr. 6
Bereichsabkommen für das Landespersonal vom 04.07.2002 und bereichsübergreifendes Abkommen vom 01.08.2002.
9.2 Die vorliegende Regelung findet für den Kindergartenbereich, das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal keine Anwendung. Sie ersetzt ab dem Tag, der auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol folgt, die Regelung, welche mit Beschluß der Landesregierung vom 13.08.1999, Nr. 3292, genehmigt wurde.