(1) Im Sinne dieser Verordnung wird zwischen den folgenden hydrogeologischen Gefahrentypologien unterschieden:
(2) Die nach den Naturgefahrentypen laut Absatz 1 unterschiedenen Zonen mit hydrogeologischer Gefahr werden in folgende drei Stufen der Gefährdung eingeordnet:
(3) Bei Überschneidung von Gefahrenzonen unterschiedlichen Typs oder unterschiedlichen Gefahrengrades werden die jeweils strengeren Vorschriften angewandt. In jedem Fall müssen die Vorschriften für sämtliche bestehenden Gefahren berücksichtigt werden.
(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung dürfen in keinem Fall so ausgelegt werden, dass Eingriffe und Vorhaben zulässig sind, durch welche Gefahren verursacht oder potenzielle Schäden durch Naturereignisse vergrößert werden.