(1) Sofern von dieser Verordnung vorgesehen, können die Projekte von der zuständigen Behörde nur nach Prüfung der hydrogeologischen Gefahr, in der Folge als Gefahrenprüfung bezeichnet, genehmigt werden. Die Ausarbeitung dieser Prüfung erfolgt auf Kosten der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber.
(2) Die Gefahrenprüfung ist gemäß den von der Landesregierung genehmigten Richtlinien für die Erstellung der Gefahrenzonenpläne in folgenden Fällen durchzuführen:
(3) Die Gefahrenprüfungen müssen die geltenden oder beschlossenen Raumordnungspläne, Gemeindepläne und Fachpläne berücksichtigen und sind nach den Vorgaben der zuständigen technischen Landesämter zu erstellen. Bei Überarbeitungen oder Änderungen des Gefahrenzonenplans werden die Ergebnisse der Gefahrenprüfung in den Plan aufgenommen.
(4) Die Gefahrenprüfungen können von Fachleuten ausgearbeitet werden, welche in den Berufsverzeichnissen der Ingenieure, der Geologen oder der Agronomen und Forstwirte eingetragen sind. Dabei gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften über die ausschließliche oder nicht ausschließliche Zuständigkeit des jeweiligen Berufes.