(1) In allen abgegrenzten Zonen mit sehr hoher, hoher und mittlerer hydrogeologischer Gefahr sind an Verkehrsinfrastrukturen und an technischen Infrastrukturen folgende Eingriffe zulässig:
(2) Nur in Zonen mit sehr hoher und hoher hydrogeologischer Gefahr muss vor der Umsetzung der Eingriffe laut Absatz 1 Buchstaben b), d) und e) die hydrogeologische Kompatibilität laut Artikel 11 geprüft werden. Die zuständigen Landesämter müssen die Prüfung genehmigen.
(3) Vor der Durchführung der Eingriffe laut Absatz 1 Buchstabe c) muss nur dann die hydrogeologische Kompatibilität geprüft werden, wenn die neuen Technologien die Leistungsfähigkeit der betreffenden Infrastruktur erhöhen.