(1) In den von dieser Verordnung vorgesehenen Fällen können Projekte und Änderungen zu den Gemeindeplänen laut Artikel 5 Absatz 3 von der zuständigen Behörde nur nach Prüfung der hydrogeologischen Kompatibilität, in der Folge als Kompatibilitätsprüfung bezeichnet, genehmigt werden. Im Zuge der genannten Prüfung werden auch die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Auswirkungen auf die Sicherheit von Personen und Sachen sowie sonstige Implikationen bewertet. Die Ausarbeitung dieser Prüfung erfolgt auf Kosten der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber.
(2) Die Kompatibilitätsprüfung kann nur für Projekte in Zonen erfolgen, die bereits in der entsprechenden Kategorie der Bearbeitungstiefe untersucht wurden. Sie stellt die Verträglichkeit des Projektes mit den auf der hydrogeologischen Gefahrenzonenkarte der Gemeinde aufgeführten Gefahren fest und ist gemäß den von der Landesregierung genehmigten Richtlinien für die Erstellung der Gefahrenzonenpläne vorzunehmen. Im Rahmen der Kompatibilitätsprüfung müssen verbindliche Aussagen zu folgenden Punkten formuliert werden:
- Bewertung des spezifischen Risikos angesichts der Wechselbeziehungen zwischen Naturgefahren und aktueller sowie geplanter Nutzung des Bodens,
- Vorhandensein schadensanfälliger Elemente und Schwere der potenziellen Schäden,
- Bewertung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Verringerung der Schadensanfälligkeit,
- Gewähr, dass Dritte weder Schäden erleiden noch größeren Gefahren ausgesetzt sind.
(3) Die Kompatibilitätsprüfungen müssen die geltenden oder beschlossenen Raumordnungspläne, Gemeindepläne und Fachpläne berücksichtigen und sind nach den Vorgaben der zuständigen technischen Landesämter zu erstellen.
(4) Die Kompatibilitätsprüfungen dürfen ausschließlich von Fachpersonal mit entsprechender Qualifikation ausgearbeitet werden.
(5) Die Ergebnisse der Kompatibilitätsprüfung sind für die Genehmigung des Vorhabens oder die Genehmigung der Änderung der Gemeindepläne laut Artikel 5 Absatz 3 durch die zuständige Behörde bindend.
(6) Mit der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit muss die ordnungsgemäße Ausführung der bei der Prüfung der hydrogeologischen Kompatibilität festgelegten Maßnahmen zur Reduzierung der Schadensanfälligkeit bescheinigt werden.
(7) Die Kompatibilitätsprüfung ersetzt weder die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Berichte noch sonstige gleichwertige Beurteilungen, die die Projektträger gemäß den Rechtsvorschriften des Landes oder des Staates vorlegen müssen.