(1) Das Ressort umfasst die Abteilungen, die Funktionsbereiche sowie die Ämter, die aufgrund von Artikel 52 Absatz 3 des Autonomiestatutes und von Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 8. Mai 2013, Nr. 5, einem Landesregierungsmitglied zugeordnet sind. Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau kann für die ihm oder ihr unterstellten Abteilungen, die nicht dem Generalsekretariat zugeordnet werden, ein eigenes Ressort errichten.
(2) Bei besonderer Notwendigkeit oder wenn dies wegen der Ähnlichkeit der Aufgaben angezeigt ist, legt die Landesregierung besondere Modalitäten der Koordinierung zwischen Abteilungen verschiedener Ressorts fest.
(3) Die Benennung der Ressorts wird mit dem Dekret festgelegt, mit welchem die Sachbereiche den Mitgliedern der Landesregierung zugeordnet werden.10)