(1) Die Zahlung der Geldbuße enthebt die in Artikel 25 Absätze 1 und 3 erwähnten Personen nicht der Pflicht, den Gemeinden für alle widerrechtlich errichteten Bauwerke den Beitrag zu entrichten, der für die Ausstellung der Konzession nach Artikel 2 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, (Baurechtsreform), zu zahlen ist; eine Ausnahme bilden jene Bauwerke, die im Artikel 8 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, erwähnt werden und zum Zeitpunkt der Ausführung mit den Bauvorschriften im Einklang standen.
(2) Für die nach dem ersten September 1967 errichteten Bauwerke ist der Erschließungsbeitrag in dem Ausmaß geschuldet, wie er bei Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Gemeinde festgesetzt ist.
(3) Für die nach dem 30. Jänner 1977 errichteten Bauwerke ist außerdem die nach den Baukosten bemessene Abgabe im Sinne von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 3. Jänner 1978, Nr. 1, in geltender Fassung, zu bezahlen, und zwar wird der Prozentsatz angewendet, der zum Zeitpunkt des Baubeginnes der rechtswidrigen Bauwerke geschuldet war; dieser wird auf die Baukosten bezogen, wie sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten.