Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.
(1) Wird bei neuen Wohnungen, für die eine Wohnbauhilfe des Landes gewährt wurde, nachträglich die Baukonzession für rechtswidrige Bauarbeiten erteilt, die eine Erhöhung der höchstzulässigen Nutzfläche mit sich bringen, so hat dies nicht den Verfall der Förderung zur Folge, wenn die Erhöhung der Nutzfläche sich innerhalb der von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a) dieses Gesetzes vorgesehenen Grenze liegt.