(1) Im Gebiet der Region wird ein Regierungskommissar für die Provinz Trient und ein Regierungskommissar für die Provinz Bozen eingesetzt. Ihnen obliegt:
(2) Der Regierungskommissar in Trient übt die Befugnisse nach Ziffer 2 des vorhergehenden Absatzes gegenüber der Region und den anderen für das gesamte Gebiet der Region zuständigen öffentlichen Verwaltungen aus.