Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Jänner 1995, Nr. 3.
(1) Die Prüfung zum Langlaufskilehrer besteht aus einem praktischen, einem didaktischen und einem theoretischen Teil.
(2) Der praktische Teil umfaßt folgende Übungen:
(3) Der didaktische Teil umfaßt die Diskussion über den Skilehrplan und die situationsgerechte Anwendung im Gelände.
(4) Der theoretische Teil umfaßt folgende Fächer: