Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Jänner 1995, Nr. 3.
(1) Die Qualifizierungs- und Spezialisierungskurse gemäß Artikel 10 des Gesetzes sowie jene zur Ausbildung zum Rennsportfachmann werden nach Anhören der Landesberufskammer der Skilehrer mit Dekret des zuständigen Landesrates ausgeschrieben.
(2) Zu den Ausbildungslehrgängen zur Erlangung einer Qualifikation oder Spezialisierung sind die im Landesberufsverzeichnis der Skilehrer eingetragenen Antragsteller zugelassen. Es sind folgende Verfahrensweisen und Kriterien zu beachten:
(3) Die Prüfungen haben die jeweiligen Kursfächer zum Inhalt.
(4) Der Lehrgang zur Erlangung der Befähigung als Skilehrerausbilder hat eine Dauer von insgesamt 16 Tagen oder achtzig Stunden. Die Lehrgänge zur Erlangung der anderen von diesem Artikel vorgesehenen Qualifikationen und Spezialisierungen haben eine Dauer von sechs Tagen oder dreißig Stunden; davon ausgenommen sind die für Rennsportfachleute, welche die vom italienischen Wintersportverband festgelegte Dauer haben.