Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Jänner 1995, Nr. 3.
(1) Die Ausbildungskurse sind in technisch-praktische, methodisch-didaktische und theoretisch-kulturelle Lehrgänge gegliedert, die Unterricht und Übungen sowohl in der Klasse als auch auf der Skipiste beinhalten.
(2) Die technisch-praktischen Kurse sind zum Erlernen und zur Vervollständigung der Skitechnik bestimmt. Die methodisch-didaktischen Kurse sind auf die Entwicklung der Fähigkeit zu unterrichten bestimmt. Die theoretisch-kulturellen Lehrgänge sind auf den allgemeinbildenden Unterricht und die spezifische Berufsvorbereitung ausgerichtet. Die Grundlagen-Lehrtexte für die Skilehrerausbildung sind vom zuständigen Landesrat zu genehmigen.
(3) Die Ausbildungskurse haben eine Gesamtdauer von mindestens neunzig Tagen oder vierhundertfünfzig Stunden.