Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Jänner 1995, Nr. 3.
(1) Die Spezialisierungen oder Qualifizierungen, die bei anderen Organisationen erworben werden, werden unter der Bedingung anerkannt, daß die entsprechenden Kurse und Prüfungen sowohl inhaltlich als auch in Bezug auf die Dauer denen gemäß Artikel 10 durchgeführten gleichgestellt werden können.
(2) Die Anerkennung der Qualifikationen und Spezialisierungen gemäß Absatz 1 wird auf Antrag des Betroffenen durch den zuständigen Landesrat nach Anhören des Landesbeirates für den Skiunterricht und der Landesberufskammer verfügt.
(3) Die Gesuche um Anerkennung der von den zuständigen Organisationen, Instituten und Vereinigungen bereits veranstalteten Qualifizierungs- oder Spezialisierungskurse und Prüfungen gemäß Artikel 25 Absatz 9 des Gesetzes sind innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung bei dem für Fremdenverkehrsberufe zuständigen Landesamt einzureichen.