Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Jänner 1995, Nr. 3.
(1) Die Skilehrer haben die Pflicht, während des Unterrichts an ihrer Dienstkleidung das von der Landesberufskammer der Skilehrer ausgegebene amtliche Abzeichen zu tragen und den von der Landesberufskammer der Skilehrer ausgestellten Erkennungsausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen sowohl den Kontrollorganen als auch den Gästen vorzuzeigen.
(2) Die Landesberufskammer der Skilehrer kann die Merkmale der offiziellen Dienstkleidung der Skilehrer festlegen.