Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Oktober 1976, Nr. 46.
(1) Der theoretisch-praktische Inhalt des Lehrganges und die Art und Weise seiner Abwicklung sind von der verantwortlichen Stelle des Hämodialysedienstes nach Anhören der mit der Ausbildung betrauten Ärzte und des Pflegepersonals festzusetzen, wobei die Art der dialytischen Apparaturen zu berücksichtigen ist, mit denen der Patient außerhalb des Krankenhauses behandelt wird.