(1) Die Ausübung der Heimdialyse von seiten des gemäß Artikel 11 ermächtigten Patienten und seiner Betreuungsperson hängt von der Festsetzung eines Behandlungsprogrammes ab, das zwischen dem Leiter des Hämodialysedienstes, bei dem der Lehrgang besucht wurde, oder dem vom Leiter beauftragten Arzt dieses Dienstes und den betroffenen Personen zu vereinbaren ist. Das Programm hat folgendes vorzusehen:
- 1. die Tage und Stunden, an denen die Dialysebehandlung vorzunehmen ist;
- 2. den Tag oder die Tage des Monats, an denen sich nach dem Urteil des Arztes der Patient einer ärztlichen Kontrollvisite von seiten der Ärzte des Dienstes zu unterziehen hat;
- 3. den Tag und die Stunde, an denen die periodisch wiederkehrenden Kontrollanrufe zu erfolgen haben;
- 4. das Datum, an dem die ordnungsgemäß ausgefüllten Kontrollfragebögen und die Blutproben für die klinische Kontrolle des Patienten beim Dienst einzureichen sind;
- 5. die Teilabschnitte, innerhalb derer die Röntgenkontrollen und die medizinischen Laboratoriumsprüfungen vorgenommen werden müssen;
- 6. die Häufigkeit, die Tage und die Stunden, an denen dem Patienten von seiten des Dienstes das Dialysematerial zur Verfügung zu stellen ist.
(2) Einseitige Änderungen des Programmes sind nichtzulässig. Jene Änderungen, die sich aus einer nachgewiesenen Notwendigkeit mit besonderem Bezug auf den Stundenplan der unter Punkt 1) des vorhergehenden Absatzes genannten Heimdialyse ergeben, sind im vorhinein mit den Verantwortlichen des Dienstes zu vereinbaren und müssen auf jeden Fall eine Ausnahme darstellen.
(3) Die Änderungen, die infolge einer Notlage geschehen, sind rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Der Patient und seine Betreuungsperson müssen die von den verantwortlichen Ärzten des Dienstes für notwendig erachteten Programmänderungen bestätigen.