Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Oktober 1976, Nr. 46.
(1) Die Patienten werden zur guten Instandhaltung und zu einem einwandfreien Gebrauch der ausgehändigten Apparaturen und des Materials angehalten; sie sind für die aus Unachtsamkeit verursachten Schäden verantwortlich und haben bei Abschluß der Heilbehandlung und in jenen Fällen den Apparat und das Material zurückzuerstatten, in denen die Beziehung zu jenem Hämodialysedienst abgebrochen wird, der die Aushändigung vorgenommen hat.