Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Oktober 1976, Nr. 46.
(1) Es ist Pflicht des Patienten und seiner Betreuungsperson bei der Dialysebehandlung äußerst gewissenhaft die durch den Lehrgang vermittelten technischen Anleitungen, das Programm und die gemäß Artikel 13 festgesetzten Änderungen, die Anweisungen nach den mit Punkt 2), 3), 4) und 5) des Artikels 13, 2. Absatz, vorgesehenen technischklinischen Kontrollen und die Bestimmungen dieser Verordnung zu beachten.