Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Oktober 1976, Nr. 46.
(1) Der Dialyseapparat für die Heimbehandlung muß mit folgenden Sicherheitsvorkehrungen ausgestattet sein:
(2) Die Apparatur ist dem Patienten vom Hämodialysedienst zur Ausstattung für die Behandlung zuzuteilen; der Patient hat sie mit größter Sorgfalt zu benützten.