(1) Der Wissenschaftliche Beirat, in dem alle Fachbereiche etwa gleich stark vertreten sind, wird vom Verwaltungsrat für drei Jahre eingesetzt.
(2) Die Besetzung des Wissenschaftlichen Beirates erfolgt ausschließlich mit fachlich anerkannten Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis, die aufgrund ihrer besonderen Eignung den Aufgaben und den Ansprüchen der Akademie entsprechen. Ihre Wiederbestellung ist in der Regel einmal möglich; es sollten aber nicht mehr als zwei Drittel der Mitglieder wiederbestellt werden. Der scheidende Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates ist im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Verwaltungsrates bezüglich der Zusammensetzung des neuen Beirates vorschlagsberechtigt.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bestimmt den Vertreter für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat hat folgende Aufgaben:
(5) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates erhalten eine Aufwandsentschädigung für die ihnen durch ihre Tätigkeit entstandenen Kosten. Der Verwaltungsrat kann eine Vergütung für die geleistete Tätigkeit beschließen.