(1) Der Verwaltungsrat ernennt den Direktor und legt gleichzeitig die entsprechenden Vergütungsmodalitäten fest.
(2) Dem Direktor obliegen die professionelle Gesamtleitung der Akademie und die Umsetzung der Grundzüge der Wissenschaftspolitik und der Geschäftsführung. Er ist aufgrund entsprechender Vollmacht des Verwaltungsrates mit den Aufgaben der ordentlichen Geschäftsführung der Akademie betraut, soweit diese nicht durch Gesetz, diese Satzung oder Geschäftsordnung anderen Organen vorbehalten sind.
(3) Für seine Tätigkeit ist er dem Verwaltungsrat direkt verantwortlich.
(4) Der Direktor kann im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat Geschäftsführungsbefugnisse für einzelne Geschäftsfelder delegieren.
(5) Soweit kein Direktor bestellt ist bzw. in Abwesenheit des Direktors übt der Präsident dessen Befugnisse aus.