(1) Die Mitgliederversammlung tagt als ordentliche oder außerordentliche. An den Sitzungen können die Förderer, die wissenschaftlichen Leiter der Bereiche und die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates mit beratender Funktion teilnehmen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Verwaltungsrates mindestens einmal pro Geschäftsjahr, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß desselben, einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Präsidenten des Verwaltungsrates immer dann einzuberufen, wenn dies
unter Benennung der Tagesordnungspunkte schriftlich beantragt.
(3) Die Einberufung ist schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, des Tages, der Uhrzeit und des Ortes der Versammlung, mindestens fünfzehn Tage vor dem Sitzungstage an die Mitglieder zu versenden.
(4) Die Mitgliederversammlung kann auf begründeten und zweckdienlichen Antrag auch außerhalb des Sitzes der Akademie an einem anderen Ort in Südtirol abgehalten werden.