(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme. An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder teilnehmen, die ihre Aufnahmegebühr und den jährlichen Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei zweiter Einberufung ist sie beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
(3) Als Mitgliederversammlung beschließt sie mit einfacher Mehrheit, als außerordentliche mit Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden. Für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich.
(4) Jedes Mitglied, dem auf der Mitgliederversammlung das Äußerungsrecht zusteht, kann sich durch schriftliche Vollmacht von anderen Personen vertreten lassen, ausgenommen von Mitgliedern des Verwaltungsrats, des Rechnungsprüferkollegiums und von Angestellten der Akademie sowie anderen in Artikel 2372 ZGB genannte Personen. Die Mitwirkung juristischer Personen erfolgt durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, ausgenommen in den Fällen der obengenannten Vorschriften. Eine Person kann in der Mitgliederversammlung nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten, also neben seinem eigenen höchstens zwei weitere Stimmrechte ausüben.