(1) Nach Artikel 4/sexies Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 3, 4, 5 und 6 eingefügt:
„3. Um die Niederlassung von Ärzten für Allgemeinmedizin, insbesondere in den unterversorgten und benachteiligten Gebieten Südtirols und bei Formen der vernetzten Gruppenmedizin, zu fördern, können das Land Südtirol und die Gemeinden auf Antrag der genannten Ärzte unentgeltlich Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, die als Praxis genutzt werden.
4. Das Land Südtirol kann den Bau, den Umbau und die Ausstattung der Arztpraxen für Allgemeinmedizin fördern. Diese Förderungen sind insbesondere für die Arztpraxen in den unterversorgten und benachteiligten Gebieten Südtirols und für Formen der vernetzten Gruppenmedizin bestimmt.
5. Das Land Südtirol kann Forschungseinrichtungen im Bereich der Allgemeinmedizin fördern.
6. Die Landesregierung bestimmt das Ausmaß der Förderungen, die Kriterien und gegebenenfalls auch Formen der Konvention mit den Alters- und Pflegeheimen.“
(2) Artikel 24 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, erhält folgende Fassung:
„1. Zur Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen von besonderer Bedeutung und strategischem Interesse kann der Generaldirektor des Sanitätsbetriebes durch den Abschluss von befristeten Verträgen mit ausschließlichem Arbeitsverhältnis Aufträge an Akademiker mit nachgewiesener beruflicher Qualifikation erteilen, die in öffentlichen oder privaten Einrichtungen und Körperschaften oder Betrieben gearbeitet haben und kein Ruhegehalt beziehen. Die Aufträge dürfen den Rahmen von zwei Prozent der Stellen des leitenden Personals im entsprechenden Stellenplan nicht überschreiten. Die Dauer der Verträge beträgt mindestens zwei und maximal fünf Jahre mit Möglichkeit der Erneuerung.“
(3) Nach Artikel 32/ter Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:
„3. Das Land Südtirol gewährt den Menschen mit Mukoviszidose, deren Funktionseinschränkungen in den alltäglichen Handlungen nicht eine Zuordnung zu einer der Pflegestufen laut Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, rechtfertigen, die aber aufgrund der Komplexität ihrer Krankheit einen erhöhten Bedarf an physiotherapeutischen Leistungen aufweisen, einen monatlichen Pauschalbetrag für die Physiotherapie zu Hause.
(4) Die Landesregierung bestimmt das Ausmaß der Förderungen und legt die entsprechenden Kriterien fest.“