(1) Mit der Unterzeichnung des gegenständlichen LKV in der Provinz Bozen werden die vom GSKV vorgesehenen neuen Organisationsformen (AFT- erweiterte vernetzte Gruppenmedizin- und UCCP – Gesundheitszentren) errichtet. Dabei kommen Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2012, Nr. 189, Artikel 4sexies des Landesgesetzes vom März 2001, Nr. 7 in geltender Fassung und der Beschluss der Landesregierung vom 10.02.2015, Nr. 171 unter Einhaltung der folgenden allgemeinen Bedingungen zur Anwendung:
(2) Innerhalb von sechs Monaten werden die vom Absatz 1 genannten allgemeinen Kriterien definiert. Die Verhandlungen dafür beginnen umgehend nach der Unterzeichnung des gegenständlichen Vertrags.
(3) Die Ärzte arbeiten verpflichtend innerhalb der neuen Organisationsform der vernetzten Gruppenmedizin (AFT) und treten verpflichtend dem elektronischen Datenverarbeitungssystem (Datennetz und Informationsflüsse) des Landes und/oder dem staatlichen Datenverarbeitungssystem bei, so wie von den Artikeln 59/bis und 59/ter des gesamtstaatlichen Kollektivvertrages von 2010 als unabdingbare Voraussetzung für den Zugang und die Aufrechterhaltung der Vertragsbindung vorgesehen ist.