(1) In Abweichung zu den Vorgaben des Absatzes 1 des Artikels 15 des GSKV stellt das Gesundheitsressort, auf der Grundlage der eingegangenen Ansuchen und zum Zwecke der Zuweisung der Aufträge, einmal im Jahr eine Landesrangordnung auf, die in vier Bereiche unterteilt ist. Diese umfassen gemäß Artikel 13 des GSKV jeweils eine der folgenden Tätigkeiten:
- Medizinische Grundversorgung;
- Betreuungskontinuität;
- Medizinische Dienste auf dem Territorium;
- Gesundheitliche Notfallversorgung auf dem Territorium
(2) Mit Fälligkeit 1. August 2015 erfolgt die Erstellung der Rangordnung für die Ausübung der vertragsgebundenen Tätigkeiten der Ärzte für Allgemeinmedizin gemäß der vom geltenden GSKV vorgesehen Art und Weise für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin gemäß Artikel 8 des gv. D. Nr. 502/1992 in geltender Fassung und den Landesgesetzen vom 3. September 1979, Nr. 12 und vom 15. November 2002, Nr. 14.
(3) Da es für das Jahr 2015 keine gültige Landesrangordnung gibt und die Notwendigkeit besteht, die gesundheitliche Betreuung der Bevölkerung zu gewährleisten, wird die Zuweisung der Aufträge für die Abdeckung der unterversorgten territorialen Gebiete für die das Herbstsemester über zeitlich begrenzte Bezirksrangordnungen aufgrund der gestellten Ansuchen erfolgen. Diese Ranglisten sind nur für die ausgeschriebene Stelle gültig und setzen den Besitz der vom Absatz 2 vorgesehenen Titel voraus. Diese Bestimmung ist auch für provisorische Aufträge anwendbar, sofern eine Notwendigkeit nachgewiesen werden kann.
(4) Betreffend die Rangliste für das Jahr 2016 ist das Datum des Ansuchens um Eintragung in die Rangordnung gemäß Artikel 15 des GSKV auf den 30. September 2015 verschoben.
(5) Für die Zuweisung der verfügbaren Aufträge für die Grundversorgung und die Betreuungskontinuität auf unbegrenzte Zeit, die aufgrund der vom GSKV vorgesehenen Verfahrensweise ermittelt worden sind, behält man vor:
- einen Anteil von 80 Prozent für jene Ärzte, die im Besitz des Ausbildungsnachweises in Allgemeinmedizin gemäß Artikel 1, Absatz 2 und Artikel 2, Absatz 2 des gv. D. Nr. 256/91 und der entsprechenden Bestimmungen gemäß gv. D. Nr. 368/99 und des gv. D. Nr. 277/2003 oder des Landesgesetzes Nr. 14 vom 15.11.2002 und nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen sind;
- einen Anteil von 20 Prozent für Ärzte, die im Besitz eines gleichwertigen Titels sind.
(6) Unbeschadet der geltenden staatlichen Bestimmungen für die Vergabe der verfügbaren Aufträge für die Betreuungskontinuität, um die Gesundheitsbetreuung der Bevölkerung zu gewährleisten, kann der Sanitätsbetrieb zeitbegrenzte Aufträge für die Dauer eines Jahres vergeben. Diese können ein einziges Mal für zwölf Monate verlängert werden, sofern es nicht genug Ärzte im Besitz der notwendigen Titel gibt, um die freien Stellen, die sich durch das optimale Patientenverhältnis ergeben, zu besetzen. Um dieser Eventualität Rechnung zu tragen, erstellt der Sanitätsbetrieb eine getrennte jährliche Rangordnung aufgrund der eingegangenen Ansuchen, die für die Vergabe von Aufträgen für die Vertretung oder provisorischen Aufträgen für die Betreuungskontinuität verwendet wird, falls nicht genügend Ärzte zur Verfügung stehen.
(7) Die Rangordnung wird auf der Webseite des Sanitätsbetriebes www.sabes.it. veröffentlicht.