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In vigore al: 04/10/2016

f) Vertrag vom 14. Juli 2015 1)
Landeszusatzvertrag für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 31. Juli 2015, Nr. 30.

Art. 11  (Wirtschaftliche Behandlung)

(1) Aufgrund des geltenden GSKV ist die wirtschaftliche Behandlung der Ärzte, die für die Grundversorgung zuständig sind, gemäß Artikel 8, Absatz 1, Buchstabe d) des gv. D. Nr. 502/1992, folgendermaßen zusammengesetzt:

  1. gewichtete Pro-Kopf-Quote, die gemäß Artikel 8 des geltenden GSKV auf gesamtstaatlicher Ebene verhandelt wurde;
  2. variable Quote, die an das Erreichen von Zielen sowie organisatorischen und Leistungsstandards gebunden ist, welche von der regionalen und/oder betrieblichen Planung vorgesehen sind, einschließlich der Betreuung in Form von Arztgemeinschaften, der Zulage für die Zusammenarbeit in der elektronischen Datenverarbeitung, der Zulage als Mitarbeiter in einer Arztpraxis und der Zulage für Krankenpflegepersonal;
  3. Quote für Leistungen, die auf regionaler und/oder betrieblicher Ebene vereinbart wurden, je nach Leistungstyp und Leistungsvolumen berechnet. Dazu gehören auch die zusätzlichen Leistungen der programmierten Betreuung, der programmierten Hausbetreuung, der integrierten Hausbetreuung, der programmierten Betreuung in den geschützten Wohnstätten und Gemeinschaften, zusätzliche Leistungen im Falle der geschützten Entlassung, Leistungen und Tätigkeiten in von Gemeinschaften geführten Krankenhäusern oder in zum Krankenhausaufenthalt alternativen Einrichtungen, Leistungen der elektronischen Datenverarbeitung, ausgenommen jene gemäß Artikel 59/bis und 59/ter des GSKV, Besitz und Verwendung von bestimmten strukturellen und instrumentellen Standards, weitere Tätigkeiten oder Leistungen, die vom Sanitätsbetrieb gefordert werden;
  4. Fördermittel, die mit der Bereitstellung von Ressourcen zusammenhängen, um ein Gleichgewicht hinsichtlich der Leistungen und zwischen Krankenhaus und Territorium, das aufgrund von innovativen Tätigkeiten und Verfahren in der Grundversorgung erforderlich ist, zu erreichen;
  5. weitere Fördermittel aus europäischen Fonds.

 

A – Ausgewogene Pro-Kopf-Quote

 

(1) Den Ärzten für Allgemeinmedizin, die seit Inkrafttreten des GSKV mit der Grundversorgung beauftragt worden sind, wird für jeden Betreuten ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe von 40,05 € sowie ein individueller, fest zustehender Betrag, der dem Arzt aufgrund des Dienstalters und der Anzahl der Betreuten, die gemäß Artikel 59, Buchstabe a), Absatz 2 des geltenden GSKV zum 1. Jänner 2005 eingeschrieben sind, gewährt.

(2) Jeder Arzt für die Grundversorgung, der nach dem 1. Jänner 2005 eine Vertragsbindung auf unbefristete Zeit aufnimmt, erhält bei Neueintritt und als Unterstützung der Tätigkeit bis er die ersten 500 Arztwahlen erreicht hat, eine jährliche zusätzliche Einstiegs-pro-Kopf-Quote in Höhe von 13,46 €. Für jene Anzahl der Patientenwahlen, die über dieses Limit hinausgeht, erhält der Arzt keinen zusätzlichen Betrag.

(3) Ab Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrags wird ein zweckgebundener Fond für den Ausgleich der pro-Kopf-Quoten errichtet, der sich auf jährlich 3,08 € für jeden Betreuten beläuft. Hinzu kommen noch die individuellen Zulagen, die aufgrund der Beendigung des Vertragsbindungsverhältnisses einzelner Ärzte verfügbar geworden sind, mit Bezug auf den 1. Jänner eines jeden Jahres.

(4) Dieser Betrag, der für das Jahr 2015 mit jährlich 4,36 € pro Patient beziffert wird, wird den Ärzten für die Grundversorgung bei Erfüllung der folgenden Verpflichtungen in monatlichen Raten anerkannt:

  1. telefonischer Bereitschaftsdienst für die Betreuung der eigenen Patienten außerhalb der Praxisöffnungszeiten über den Anrufbeantworter von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr an den Werktagen und von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr an den Festtagen. Während der Praxisöffnungszeiten muss der Betreute in der Praxis des Arztes anrufen. Diese Möglichkeiten müssen den Patienten mittels Dienstcharta, die in den Praxen aufliegt, mitgeteilt werden. Im Einklang mit seiner Tätigkeit erkundigt sich der Arzt binnen kürzester Zeit nach dem Gesundheitszustand des eigenen Betreuten. Auf jeden Fall muss der Arzt für die Grundversorgung den Betreuten innerhalb 19.30 Uhr kontaktieren;
  2. Recherche im Portal der elektronischen Gesundheitskarte und Eintragung der etwaigen Ticketbefreiung des Patienten aus Einkommensgründen für die Verschreibung von Medikamenten und fachärztlichen Leistungen gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 762 vom 21. Mai 2012;
  3. Teilnahme an den für eine Verkürzung der Wartezeiten für Untersuchungen und fachärztlichen Leistungen errichteten „Homogene Gruppierungen von Wartezeiten“ (HGW), die aufgrund eines Abkommens zwischen den verschreibenden Ärzten und Fachärzten, welche die Leistungen durchführen, gemäß den im Rahmen der Landespläne definierten und vom Sanitätsbetrieb festgelegten Verfahren errichtet worden sind;
  4. Teilnahme, für die jeweiligen individuellen Fachbereiche, an der Durchführung des Landesplanes zur Bewältigung einer Grippe-Pandemie und anderen Landesplänen für die Prävention;
  5. im Falle der Beendigung des Vertragsbindungsverhältnisses des Arztes oder im Falle von Widerruf oder Ablehnung der Arztwahl, Aushändigung an den Betreuten, der darum ersucht hat, eines kurzen, klinischen Berichts auf der Grundlage der Daten, die in der persönlichen Gesundheitskartei enthalten sind;
  6. zusätzlich zu den Bescheinigungen, die in Artikel 45 des GSKV angeführt sind, die unentgeltliche Aushändigung der ärztlichen Bescheinigung für die Befreiung vom Schulsport, in Folge einer Anfrage seitens der zuständige Schulbehörde.

(5) Für jeden Betreuten, der das 75. Lebensjahr vollendet hat, wird eine jährliche, zusätzliche Vergütung in Höhe von 31,09 €, die in Monatsraten ausbezahlt wird, zuerkannt.

(6) Für Jugendliche unter 14 Jahren, die vom Arzt für Allgemeinmedizin betreut werden, wird eine jährliche, zusätzliche Vergütung von 18,95 € pro Patient gewährt, die in Monatsraten ausbezahlt wird.

 

B – Variable Quote, die an das Erreichen von Zielen sowie organisatorischen und Leistungsstandards gebunden ist, die von der Landes- und/oder der betrieblichen Planung vorgesehen sind

 

(1) Ab Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrags, stellen die Quoten, die den Ärzten der Grundversorgung bis dahin für den Anreiz von

  1. Tätigkeit in Gemeinschaftsform,
  2. Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung,
  3. Mitarbeitern in der Arztpraxis,
  4. Krankenpflegerpersonal,

bestimmt waren, gemäß Artikel 46 des GSKV den Fond für die Zuteilung dar, der aufgeteilt werden soll und mit 4,99 € pro Betreuten/pro Jahr beziffert wird.

(2) Nachdem in der Provinz Bozen die Ausgaben höher sind als von Artikel 59, Buchstabe B), Absätze 8 und 9 des geltenden GSKV vorgesehen, werden die insgesamt zweckgebundenen Ressourcen und die diesbezüglichen Vergütungen für die vernetzte Medizin, die Gruppenmedizin und die Vergütungen für das Personal in der Praxis weiterhin monatlich und nach der Art und Weise sowie den zur Zeit angewandten Prozentsätzen gewährt, und zwar:

  1. Gruppenmedizin: 7,26 €/Patient/Jahr;
  2. vernetzte Medizin: 4,87 €/Patient/Jahr;
  3. Entschädigung für das Personal der Praxis (mindestens 10 Stunden/Woche/Arzt): 2,60 €/Patient/Jahr.

(3) Gemäß Artikel 59, Buchstabe B), Absatz 10 des geltenden GSKV wird die Zulage für Berufskrankenpfleger oder für ein gleichgesetztes Berufsbild zeitweilig nicht vorgesehen, ebenso sind zeitweilig auch die neuen Tätigkeiten in Gemeinschaftsform und als Mitarbeiter einer Praxis nicht vorgesehen.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 59, Buchstabe B), Absatz 11 und des Artikels 26/ter des GSKV vom Jahr 2005 und Artikel 3 des GSKV vom Jahr 2010, wird den Ärzten für die Grundversorgung mit den Ressourcen aus dem Fond gemäß Artikel 46 des GSKV, eine monatliche Zulage in Höhe von 113,07 € gewährt, wenn diese am EGF (elektronischen Gesundheitsfaszikel), IGS (informatisches Gesundheitssystem) und an der e-Verschreibung (elektronische Verschreibung) teilnehmen. Der Anspruch auf diese Zulage ist an die Vorlage einer entsprechenden Eigenerklärung betreffend die Teilnahme seitens des Arztes für die Grundversorgung gebunden.

(5) Um die Grundversorgung aufzuwerten, wird ab Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrags ein Fond im Ausmaß von jährlich 3,08 € pro Betreuten für die klinische Governance (Artikel 59, Buchstabe B, Absatz 15 GSKV) eingerichtet. Von diesem Fond sind 50% für Projekte auf Landesebene bestimmt, die in Absprache mit den GO der Ärzte für Allgemeinmedizin, die die meisten Eingeschriebenen haben, festgelegt werden müssen zum Zwecke der Aufwertung der gesundheitlichen Grundversorgung. Davon sollen 20 Prozent für Zielvereinbarungen zur Förderung des Beginns der Tätigkeiten neu vertragsgebundener Ärzte verwendet werden.

(6) Die restlichen 50% sind für Ziel-Projekte des Sanitätsbetriebes und der vernetzten Medizin (AFT) bestimmt, die in Absprache mit den GO der Allgemeinmediziner, die die meisten Eingeschriebenen haben, festgelegt werden müssen und zum Ziel haben, neue Formen der Betreuung auf dem Territorium zu entwickeln.

(7) Die im Jahr 2015 laufenden Ziel-Projekte werden bestätigt. Die Geldmittel für die Ziel-Projekte des Jahres 2016 werden mit aus dem Vorjahr überschüssigen Ressourcen ergänzt.

 

C  - Variable Quote für Leistungen, die je nach Leistungstyp und Leistungsvolumen berechnet werden

 

(1) Die vorgesehenen und zur Zeit ausbezahlten Beträge für die Zusatzleistungen, die programmierte Hausbetreuung und die integrierte Hausbetreuung gemäß Anlage A des gegenständlichen Vertrags werden beibehalten.

(2) Die Vergütungen des Arztes für die Leistungen der programmierten Betreuung gemäß dem dem GSKV beiliegendem Protokoll G) dürfen keinesfalls 20% seiner monatlichen Vergütungen übersteigen.

 

D – Anwendung des Artikels 59 GSKV – Buchstabe D – Absätze 2 und 3

 

(1) Ab Inkrafttreten des gegenständlichen Vertrags wird den Ärzten für die Grundversorgung gemäß Artikel 59 – Buchstabe D, geändert mit Artikel 8, Absatz 1, Tabelle B des GSKV vom Jahr 2010, bis zu einer Anzahl von 1575 Patienten ein Betrag von 0,81 €/Patient/Jahr anerkannt. Dieser Betrag wurde für das Jahr 2015 mit 288.411,00 € beziffert.

(2) Für die Abwicklung der Tätigkeit in jenen Gebieten, die vom Land als schwer zugänglich bezeichnet wurden, wird dem Arzt für Allgemeinmedizin, der bis zu 500 Eingeschriebene hat, die in der als schwer zugänglich bezeichneten Gemeinde ansässig sind, für einen Zeitraum von 2 Jahren eine monatliche Entschädigung in Höhe von 611,86 € zuerkannt. Ab dem 500. Patienten, der in der als schwer zugänglich bezeichneten Gemeinde ansässig ist, wird ihm diese Vergütung gemäß Absatz 1, Buchstabe a) des gegenständlichen Artikels als fester Bestandteil des Honorars im Ausmaß von 40% desselben gewährt. Voraussetzung für den Erhalt dieser Vergütung sind angemessene Praxisöffnungszeiten in der als schwer zugänglich bezeichneten Gemeinde, d.h. mindestens 1 Stunde pro 100 Betreute, mit mindestens zwei wöchentlichen Zugängen in Gemeinden bis zu 500 Betreuten und mindestens drei wöchentlichen Zugängen in Gemeinden mit mehr als 500 Ansässige.

(3) Der Gesamtbetrag der Zusatzvergütung, die den Ärzten für die Grundversorgung gemäß Artikel 59, Buchstabe D), Absatz 2 des gegenständlichen GSKV für die Ausübung der Tätigkeit in Gebieten zusteht, die vom Land als schwer zugänglich bezeichnet worden sind, ist für das Jahr 2015 mit 57.013,60 € beziffert.

(4) Gemäß Artikel 59, Buchstabe D, Absatz 3 des GSKV, wird den Ärzten für die Grundversorgung für die Erreichbarkeit auf dem Mobiltelefon während der Zeiten außerhalb der gewöhnlichen Praxistätigkeit eine Vergütung von 50,00 € pro Monat zuerkannt. Diese Vergütung wird nach Eigenerklärung seitens des Arztes und Mitteilung der Mobilfunknummer an den zuständigen Gesundheitsbezirk, der sie den Eingeschriebenen zur Verfügung stellt, gewährt.

(5) Die zusätzlichen Vergütungen gemäß den Absätzen 3 und 4 können auf keinen Fall den Betrag gemäß Absatz 1 überschreiten.

(6) Vorausgeschickt, dass für das von Artikel 26/bis, Absatz 6 und von Artikel 26/ter des geltenden GSKV, in Durchführung des Gesetzes vom 8. November 2012, Nr. 189, Artikel 1 und des Landesgesetzes vom 16. Oktober 2014, Nr. 9, Artikel 8, Absatz 4sexies sowie des Beschlusses der Landesregierung Nr. 171 vom 10.02.2015, und unter Einhaltung von Artikel 597bis, Absatz 4 (Informationsfluss) und Artikel 59/ter (Gesundheitsausweis und elektronische Verschreibung) des geltenden SGKV, bestimmte qualitative Voraussetzungen notwendig sind, und insbesondere unter Berücksichtigung des gv. D. 196/2003 die Anwendung einer eigenen Software und die Vernetzung der Ärztepraxen der AFT untereinander und der Ärztepraxen mit dem zuständigen Sprengelsitz der AFT und der UCCP und mit dem Landesdienst für Datensammlung (SAP) , wird den Ärzten für Allgemeinmedizin gemäß Artikel 59, Buchstabe D, Absatz 3, eine monatliche Vergütung in Höhe von 150,00 € („elektronische Ausstattung“) zuerkannt.

(7) Der Genuss dieser Vergütung läuft ab dem Folgemonat der Mitteilung an den zuständigen Gesundheitsbezirk durch den Referenten der vernetzten Gruppenmedizin (AFT), der effektiven Anwendung der vernetzten Gruppenmedizin (AFT) seitens aller Ärzte, die der vernetzten Gruppenmedizin angehören, der nachträglichen Überprüfung seitens des Dienstes für Basismedizin und der ersten elektronischen Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 59/bis sowie unter genauer Einhaltung der Verpflichtungen gemäß D.P.MR vom 26. März 2008, wie vom Artikel 13/bis, Absatz 5 festgelegt und vom Artikel 59 del geltenden GSKV vorgesehen.

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