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In vigore al: 04/10/2016

f) Vertrag vom 14. Juli 2015 1)
Landeszusatzvertrag für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin

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1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 31. Juli 2015, Nr. 30.

Art. 6  (Höchstgrenze an Arztwahlen und ihre Einschränkungen)

(1) Für die Ärzte für Allgemeinmedizin beträgt die Höchstgrenze an Arztwahlen 1.500 Einheiten. Die von der Höchstgrenze abweichenden Arztwahlen, die dennoch erworben worden sind, dürfen das Höchstausmaß von 5% bezogen auf die individuelle Höchstgrenze des Arztes nicht überschreiten.

(2) Vor dem Hintergrund des Mangels an Ärzten für die Grundversorgung in der Autonomen Provinz Bozen, welche im Besitz der notwendigen Voraussetzungen sind und der Notwendigkeit der Gewährleistung der Betreuung der in den Landesgesundheitsdienst Eingeschriebenen (LGD), können jene Ärzte, welche ihre Betreuungstätigkeit in territorialen Bereichen ausüben, in denen vorhandene Stellen nicht auf der Grundlage des vorgesehenen optimalen Verhältnisses besetzt werden konnten und welche bei Inkrafttreten des gegenständlichen Landesvertrages eine individuelle Quote von mehr als 1.500 Patientenwahlen aufweisen, die Anzahl ihrer Patienten gemäß von Absatz 3 des Artikels 39 des geltenden GSKV und bis zur Besetzung der freien Stellen beibehalten.

(3) Betreffend den Verfall des Rechts auf Zuweisung der Pro-Kopf-Quote bleiben die Vorgaben des Artikels 40, Absätze 5, 6, 7, 8 und 12 des geltenden GSKV unbeschadet.

Für die Ärzte der Grundversorgung mit mehr als 1575 Patientenwahlen können als angemessene Stundenanzahl der Öffnung der Ärztepraxen gemäß Artikel 36, Absatz 5 des GSKV vorübergehend und bis zum Erreichen der im GSKV vorgesehenen Höchstgrenze nicht weniger als 17,5 Wochenstunden angesehen werden.

(4) Sobald die freien Stellen besetzt werden können, müssen die Ärzte schrittweise auf die vom vorherigen Absatz vorgesehene Höchstanzahl zurückfahren und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Tätigkeit des neuen vertragsgebundenen Arztes, indem keine neuen Patientenwahlen mehr zugewiesen werden. Für die nach sechs Monaten noch Eingeschriebenen, welche die Anzahl von 1.500 überschreiten, wird die Bezahlung der Pro-Kopf-Quote eingestellt. Ausnahmesituationen werden im Sinne von Artikel 39, Absatz 3 des geltenden GSKV gehandhabt.

(5) Die Ärzte können die eigene Höchstgrenze an Wahlen auf nicht weniger als 1000 Einheiten selbst beschränken.

(6) Die zeitlich begrenzten Wahlen können zusammen mit den von den Patienten getätigten Wahlen für den einzelnen Arzt eine Gesamtpatientenwahl von nicht mehr als 1800 Einheiten ergeben. In analoger Weise zum Arzt, der seine Wahlen selbst beschränkt hat, kann einem Arzt keine Gesamtpatientenwahl zugewiesen werden, die die individuelle Höchstgrenze um 10 % überschreitet.

(7) Gemäß Art. 17, Absatz 2, Buchstabe c) des GSKV sind folgende Tätigkeiten der Ärzte für die Grundversorgung und die Betreuungskontinuität mit jenen, die im Rahmen der Konvention erbracht werden, vereinbar:

  1. in Pflegeheimen und in Seniorenwohnheimen
  2. unentgeltliche Tätigkeiten zugunsten Körperschaften und Vereinigungen, die ausschließlich soziale Zwecke verfolgen und nicht gewinnorientiert arbeiten
  3. im Bereich von Weiterbildungsinitiativen für das Gesundheitspersonal
  4. als Sprengelhygieniker nach Bedingungen, die vom Betriebsbeirat zu definieren sind;
  5. bei Studien, Mitarbeit und Projektierungen betreffend die Sprengelbetreuung, die vom Südtiroler Sanitätsbetrieb oder der Autonomen Provinz Bozen in Auftrag gegeben werden;
  6. gesundheitliche Betreuung von Touristen.

(8) Die mit der Ausbildung von Gesundheitspersonal und der Gesundheitsbetreuung von Touristen in Verbindung stehenden Tätigkeiten, sofern diese von einem Arzt der Grundversorgung ausgeübt werden, haben keine Reduzierung des Höchstausmaßes der Patientenwahlen gemäß Art. 39, Absatz 4 des GSKV zur Folge. Werden diese Tätigkeiten von einem Arzt der Betreuungskontinuität ausgeübt, tragen diese nicht zur Bestimmung des maximalen Stundenplanes gemäß Artikel 65, Absatz 9 des GSKV bei.

(9) Der freiberufliche Stundeneinsatz des Arztes der Grundversorgung darf keine Minderung des Höchstausmaßes an Patientenwahlen von weniger als 1300 bedingen.

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