(1) Der Fond gemäß Artikel 25, Absatz 3, Buchstabe d) des GSKV von 2010 wird für 2015 mit 457.691,00 / Jahr beziffert.
(2) Dieser mit dem Gesamtbetrag von 407.691,00/Jahr bezifferte Fond ist für die Implementierung der Vernetzten Gruppenmedizin unter Einhaltung der Modalitäten, die im Betriebsbeirat festgesetzt werden, mit Ablauf ab Inkrafttreten dieses Vertrages bestimmt.
(3) Der Restbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag von 50.000,00/Jahr für folgende Tätigkeiten der Ärzte für Allgemeinmedizin bestimmt:
Für die Teilnahme an den obgenannten Sitzungen wird eine allumfassende Vergütung von 130,00 Euro pro Sitzung anerkannt. Für die Rückvergütung der Ausgaben für den wegen der Teilnahme der Gewerkschaftsvertreter an Sitzungen, die gemäß Absatz 5 des Artikels 21 ernannt werden, nötigen Ersatz und für die Art und Weise der Organisation wird der Absatz 5 des Artikel 21 des GSKV angewandt.