(1)Wer den Befähigungsnachweis laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) erlangen will, muss eine eigene Eignungsprüfung bestehen, die im Anschluss an die verpflichtende Teilnahme an einem Ausbildungskurs abgelegt wird. Dieser Kurs wird vom Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrum Laimburg in Zusammenarbeit mit der Landesabteilung Land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung und mit dem Bereich Italienische Berufsbildung veranstaltet. 3)
(2) Der Ausbildungskurs laut Absatz 1 hat eine Mindestdauer von 110 Stunden und muss folgende Unterrichtsfächer umfassen:
(3)Die Eignungsprüfung laut Absatz 1 besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung über die behandelten Bereiche und wird am Ende der Ausbildung vor einer Kommission abgelegt. Zur mündlichen Prüfung werden nur Personen zugelassen, die die schriftliche Prüfung bestanden haben. Die Kommission wird vom Direktor oder der Direktorin der Landesfachschule für Obst-, Wein- und Gartenbau "Laimburg" oder vom Direktor oder der Direktorin der Landesfachschule für Obst-, Wein- und Gartenbau in italienischer Sprache ernannt, und besteht aus den Lehrpersonen, die den Kurs gehalten haben. 4)