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RICERCA:

In vigore al: 07/09/2016

Beschluss Nr. 3350 vom 29.09.2003
Transportsektor: Genehmigung der Anwendungsrichtlinien für das Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4 „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“Widerruf der eigenen Beschlüsse Nr. 775 vom 19.03.2001 und Nr. 1433 vom 05.05.2003. (abgeändert mit Beschluss Nr. 1196 vom 27.04.2009)

Anlage
 

AUTONOME PROVINZ BOZEN-SÜDTIROL

LANDESGESETZ VOM 13. FEBRUAR 1997, Nr. 4

 
Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft.
Anwendungsrichtlinien im Bereich Transport.
 

Artikel 1

Ziele

1.Zum Zweck der Wahrung des öffentlichen Interesses der lokalen Transportdienstleistungen und zwecks Förderung des Umstiegs des Warenverkehrs auf alternative Transportmittel zum Straßenverkehr gewährt die Autonome Provinz Bozen Beihilfen an Unternehmen, die Investitionen für bewegliche und unbewegliche Güter und für die Aneignung der nötigen Kenntnisse für den schienengebundenen Transport oder für den Transport mittels alternativer Systeme zum LKW -Transport tätigen.
 
Für die vorliegende Beihilferegelung wird die Definition des kombinierten Transportes gemäß Art. 1 der EU-Richtlinie 92/106/EWG angewandt.
2.Zur Senkung der Umweltbelastung des Transportes auf Rädern, kann das Land außerdem Beihilfen für den Ankauf von Transportmitteln mit eingebauter Technologie zur Senkung der Umweltverschmutzung gewähren, welche den von der Gemeinschaftsgesetzgebung diesbezüglich vorgeschriebenen ökologischen Standard übertreffen.
 

Artikel 2

Begünstigte

1.Die zur Beihilfe zugelassenen Unternehmen sind folgende:

a)     Unternehmen, die  Waren- oder Personentransporte durchführen, im Handelsregister des Landes Südtirol eingetragen sind und in Südtirol ihren Rechtssitz und eine Produktionsstätte oder nur eine Produktionsstätte haben;

b)     Unternehmen, die kombinierten Warentransport betreiben, im Handelsregister des Landes Südtirol eingetragen sind  und im Land Südtirol ihren Rechtssitz und eine Produktionsstätte oder nur eine Produktionsstätte haben;

c)     Personentransportunternehmen, die im Handelsregister des Landes Südtirol eingetragen sind, in Südtirol ihren Rechtssitz und eine Produktionsstätte oder nur eine Produktionsstätte haben und  die lokale Transporttätigkeit für die Nahversorgung ausüben, innerhalb des Territoriums Südtirols und jenes der angrenzenden Provinzen.

 

Artikel 3

Finanzierbare Ausgaben

1.Die Beihilfen für die in Artikel 1 dieser Richtlinien vorgesehenen Ziele werden im Sinne der Kapitel II, III, IV und V des Landesgesetzes Nr. 4 vom 13. Februar 1997 und, was den Ankauf von Gewerbebauland anbelangt, im Sinne des Landesgesetzes Nr. 15 vom 20. August 1972, Artikel 35 quinquies gewährt.
 
2.Zugunsten von unter den Buchstaben a) und b) des Artikels 2 dieser Richtlinien angeführten Transportunternehmen sind Beihilfen für folgende Ausgaben gewährt:

a)     den Ersatz der eigenen Transportfahrzeuge mittels Ankauf von neuen, welche höhere Standards im Bereich Umweltschutz gewährleisten, als von den geltenden nationalen und gemeinschaftlichen Bestimmungen vorgeschrieben. Die zur Förderung zugelassenen Spesen müssen den Ersatz von Fahrzeugen betreffen, welche seit mindestens fünf Jahren immatrikuliert sind. Die Fahrzeuge, welche Gegenstand des Ersatzes sind, müssen verschrottet oder in Länder außerhalb des ECMT-Bereichs (European Conference of Ministers of Transport) veräußert werden, auch mittels unwiderrufbarer Verkaufs- vollmacht, unter Beibehaltung dessen, dass die Auszahlung der Finanzierung dem Beweis der durchgeführten Verschrottung oder Veräußerung des ersetzten Fahrzeuges unterliegt.

Es sind nur die Differenzbeträge zwischen der zur Erreichung von höheren Umweltstandards erforderlichen Investition und der analogen für den Transport bestimmten Investition zulässig;

b)     für Anpassungsmaßnahmen an den eigenen Transportfahrzeugen zum Zwecke der Verringerung der Lärmemissionen und der Verbesserung der Abgaswerte, mit dem Ziel höhere Standards im Bereich Umweltschutz zu erreichen, als von den geltenden nationalen und gemeinschaftlichen Bestimmungen vorgeschrieben.

 
3.Zugunsten von unter Buchstabe b) des Artikels 2 dieser Richtlinien angeführten Unternehmen, die Programme für den kombinierten Transport durchführen, sind Beihilfen zur Unterstützung von folgenden Investitionsausgaben gewährt:

a)     Investitionsgüter, die angekauft oder in Eigenregie hergestellt werden, um den Umschlag, die Handhabung und den Transport von Gütern von Frachtwagen auf Rädern zu schienengebunden Frachtwagen zu tätigen; (Kräne, Auf- und Abladerampen auf Schienen );

b)     Ankauf von Soft- und Hardware, die ausschließlich für die Realisierung der genannten Tätigkeiten des Verkehrs, der Handhabung und des Transportes verwendet werden;

c)     Ankauf von Wechselbehältern und Containern, die ausschließlich für den kombinierten Transport bestimmt sind;

es sind nur die Differenzbeträge zwischen der zur Realisierung des kombinierten Verkehrs erforderlichen Investition und der analogen für den Straßentransport bestimmten Investition zulässig;

d)     Ankauf von Sattelaufliegern, die für den kombinierten Transport geeignet sind;

es sind nur die Differenzbeträge zwischen der zur Realisierung des kombinierten Verkehrs erforderlichen Investition und der analogen für den Straßentransport bestimmten Investition zulässig;

 
4.Zugunsten von unter Buchstabe c) des Artikels 2 dieser Richtlinien angeführten Unternehmen sind Beihilfen für folgende Ausgaben gewährt:

a) Ankauf von Transportfahrzeugen mit  bis zu max. 9 Sitzplätzen, einschließlich Fahrer.

 
5.Zugunsten aller den Buchstaben a), b) und c) des Artikels 2 dieser Richtlinien angeführten Unternehmen sind weiters folgende Tätigkeiten zur Förderung zugelassen:

a) allgemeine Fortbildung des Betriebspersonals (Kurse für Marketing, Kurse für Arbeitssicherheit und Arbeitsunfallverhütung, Sprachkurse);

 

Folgende Spesen sind zur Förderung zugelassen:

Honorare für Referenten sowie Gebühren für Kurse und Seminare;

Fahrtkosten, Verpflegung und Unterkunft für Referenten, berechnet nach den geltenden Tarifen für die Bediensteten der Autonomen Provinz Bozen;

Ausgaben für Saalmiete, Lehrmaterial, Simultanübersetzung;

Entlohnung des eigenen Betriebspersonals, ausschließlich für Referententätigkeit und für höchstens 150 Stunden im Jahr;

b) spezifische Fortbildung des Betriebspersonals (Berufsbefähigungskurse, Kurse für Sondertransporte);

Folgende Spesen sind zur Förderung zugelassen:

Honorare für Referenten sowie Gebühren für Kurse und Seminare;

Fahrtkosten, Verpflegung und Unterkunft für Referenten, berechnet nach den geltenden Tarifen für die Bediensteten der Autonomen Provinz Bozen;

Ausgaben für Saalmiete, Lehrmaterial, Simultanübersetzung;

Entlohnung des eigenen Betriebspersonals, ausschließlich für Referententätigkeit und für höchstens 150 Stunden im Jahr;

c)     Betriebsberatungen im Zusammenhang mit kombiniertem Transport (Marktuntersuchungen betreffend die Entwicklung von auf kombinierten Verkehr beruhenden Tätigkeiten, Beratung zur Suche von internationalen Partnern für den kombinierten Transport, Studien zur technischen Planung von kombinierten Bahnablade-plätzen);

 

Folgende Spesen sind zur Förderung zugelassen:

Ausgaben für Berater, Experten, Universitäten und andere spezialisierte Einrichtungen;

Ausgaben für Marktstudien, wenn sie entweder von externen Beratern oder von Universitäts- oder ähnlichen Einrichtungen durchgeführt werden;

Fahrtkosten, Verpflegung und Unterkunft für Berater, berechnet nach den geltenden Tarifen für die Bediensteten der Autonomen Provinz Bozen;

Ausgaben für didaktisches Material;

d) Vorhaben zur Verbesserung der Qualitätssysteme, zur Erlangung der Qualitätszertifikate nach ISO Norm;

Folgende Spesen sind zur Förderung zugelassen:

Entlohnung des Betriebspersonals ausschließlich für die Dauer der Beratungstätigkeit, die zur Zertifizierung führt;

Leistungen von Dritten (Berater, Zertifizierungsinstitute): Beratungskosten, Fahrtkosten, Verpflegung und Unterkunft für Berater, berechnet nach den geltenden Tarifen für die Bediensteten der Autonomen Provinz Bozen, Ausgaben für didaktisches Material.

 
6.Zugunsten von unter Buchstabe a) und c), des Artikels 2 dieser Richtlinien angeführten Unternehmen sind Beihilfen für folgende Ausgaben gewährt:

Betriebsgebäude und entsprechendes Zubehör

Technische Anlagen

Maschinen und Geräte

Werkstatteinrichtungen

 
7.Zugunsten aller unter den Punkten a), b) und c) des Artikels 2 dieser Richtlinien angeführten Unternehmen können weiters Beihilfen für den Ankauf von Gewerbebauland gemäß Landesgesetz Nr. 10 vom 7. August 1997 gewährt werden.
 
8.Gebrauchte Investitionsgüter sind nicht zur Förderung zugelassen.
 

Artikel 4

Arten der Beihilfe:

1.Die Beihilfen auf die zugelassenen Ausgaben können wie folgt gewährt werden:
a) in Form eines Kapitalbeitrages;

b) in Form eines begünstigten Darlehens aus dem Rotationsfonds gemäß Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9 auf die Gesamtinvestition, mit einer Höchstbeteiligung zu Lasten des Landes bis zu 50% des Darlehens.

 
2.Im Falle, dass die Art der Beihilfe nach Absatz 1, Buchstabe b), des gegenständlichen Artikels zur Anwendung kommt, wird die Aufteilung der Geldmittel zwischen Land und Kreditinstitut so berechnet, dass die Beihilfe zugunsten des Unternehmens dem zustehenden  Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) entspricht.
 
3.Für die Eingriffe nach Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe b), wird den Unternehmen eine Beihilfe bis zu einem Höchstausmaß von 25 % der dokumentierten Spesen gewährt.
 

Artikel 5

Investitionsgrenzen

1.Die im Sinne dieser Kriterien zulässigen Investitionen müssen sich im Rahmen der folgenden Betragsgrenzen bewegen:

a)     Zweipersonenbetriebe:

Kapitalbeiträge:

Mindestgrenze: 8.000,00 Euro;

Höchstgrenze: 400.000,00 Euro;

Rotationsfonds:

Mindestgrenze: 400.000,00 Euro

Höchstgrenze im Triennium:  1.000.000,00 Euro;

b)     Kleinunternehmen mit bis zu 29 Beschäftigten:

Kapitalbeiträge:

Mindestgrenze: 15.000,00 Euro;

Höchstgrenze: 750.000,00 Euro;

Rotationsfonds:

Mindestgrenze: 750.000,00 Euro;

Höchstgrenze im Triennium: 2.000.000,00 Euro;

c)     Kleinunternehmen mit 30 bis 49 Beschäftigten:

Kapitalbeiträge:

Mindestgrenze: 22.000,00 Euro;

Höchstgrenze:     1.500.000,00 Euro;

Rotationsfonds:

Mindestgrenze: 1.500.000,00 Euro;

Höchstgrenze im Triennium: 4.500.000,00 Euro;

d)     Mittelunternehmen:

Kapitalbeiträge:

Mindestgrenze: 38.000,00 Euro;

Höchstgrenze:     2.000.000,00 Euro;

Rotationsfonds:

Mindestgrenze: 2.000.000,00 Euro;

Höchstgrenze im Triennium: 5.500.000,00 Euro;

e)     Großunternehmen:

Kapitalbeiträge:

Mindestgrenze: 45.000,00 Euro;

Höchstgrenze:  3.000.000,00 Euro;

Rotationsfonds:

Mindestgrenze: 3.000.000,00 Euro;

Höchstgrenze im Triennium: 6.000.000,00 Euro.

 
2.Für allgemeine oder spezifische Weiterbildung beträgt die zulässige Mindestausgabe 1.500,00 Euro, für Betriebsberatungen und für Vorhaben zur Verbesserung der Qualitätssysteme beträgt die zulässige Mindestausgabe 2.000,00 Euro, die zulässige Höchstausgabe pro Beratungstag darf 800,00 Euro nicht überschreiten.
 

3.Für Eingriffe nach Artikel 3, Absatz 2, sind die unter Artikel 4, Absatz 3 angeführten Bestimmungen anzuwenden.

 

4.Für die Großunternehmen ist die individuelle Notifizierung an die Behörden der Europäischen Union Pflicht.

 

Artikel 6

Ausmaß der Beihilfen

1. Das Ausmaß der Beihilfe wird anhand der in der Tabelle »A», die Bestandteil der gegenständlichen Richtlinien bildet, angegebenen Prozentsätze berechnet.
 

Artikel 7

Zulässige Gesuche

1.Es kann nur ein Gesuch pro Jahr zugelassen werden. Es ist ein weiteres Beitragsgesuch für die in Artikel 3, Absatz 5 und ein weiteres für die in Absatz 7, angegebenen Vorhaben zulässig. Die angeforderten Begünstigungen betreffen die Vorhaben, die nach der Gesuchseinreichung oder in den sechs Monaten davor getätigt wurden.
 
2.Das Gesuch muss die gesamten, vom zuständigen Amt angeforderten Daten und Unterlagen enthalten.
 
3.Für die Einstufung als Industrieunternehmen gilt die Einordnung des NISF laut DM-10-Vordruck oder eine spezielle Erklärung des NISF. Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe müssen die Industrieunternehmen - im Unterschied zu den Handwerksunternehmen - mindestens einen Beschäftigten aufweisen.
 
4.Die Ausgaben wie Mehrwertsteuer, Registergebühren oder andere Steuern sind nicht zur Begünstigung zugelassen. Außerdem sind Finanztransaktionen und Leasback-Operationen, einschließlich Quotenabtretungen, nicht zur Beihilfe zugelassen. Zulässig sind Leasingoperationen, einschließlich die „leas-back“-Operationen, die dazu dienen, vom Gesuchsteller neu errichtete, erweiterte oder modernisierte oder über öffentliche Versteigerungen, Konkursverfahren oder außergerichtlichem Vergleich erworbene Betriebsgebäude oder –lokale zu finanzieren, sofern der entsprechende Leasingvertrag spätestens innerhalb von 6 Monaten ab Ausstellung der Benützungsgenehmigung abgeschlossen wird.
 
5.Die Begünstigungen können nur jene Unternehmen erhalten, welche die lokalen und nationalen Arbeitskollektivverträge sowie die geltenden Regelungen betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz einhalten.
 
6.Die zugelassenen Investitionsbeträge sind auf die unteren  500,00 Euro abzurunden.
 

Artikel 8

Unterlagen für die Einreichung von Beihilfegesuchen

1.Investitionsprojekte betreffend Bauvorhaben können nicht auf mehrere Beitragsgesuche aufgeteilt werden; für ein und dasselbe Bauvorhaben kann also nur ein einziges Gesuch eingereicht werden. Dem Ansuchen werden folgende Unterlagen beigelegt, sofern dies vom zuständigen Landesamt für notwendig erachtet wird:

a) Erklärung aus dem DM-10-Vordruck ausgestellt vom NISF bezüglich der letzten Einzahlung vor Einreichen des Beihilfegesuches oder einer speziellen Bescheinigung des NISF;

b) die letzte, soweit verfügbare, Bilanz des vorhergehenden Jahresabschlusses, unterschrieben vom rechtlichen Vertreter des Unternehmens/der Gesellschaft;

c) vom rechtlichen Vertreter unterschriebene Erklärung, dass die Arbeitsverträge und die Gesetze betreffend die Sicherheit am Arbeitsplatz eingehalten werden;

d) die chronologische Aufstellung der wichtigsten Betriebsdaten;

e) die Aufstellung der geplanten Investitionen mit den entsprechenden Kostenvoranschlägen und eventuell eine Aufstellung der in den vorhergehenden sechs Monaten bereits getätigten Ausgaben, für welche die Beihilfe angefordert wird;

f)eine Erklärung zur Unternehmensgröße von Seiten des Betriebes unter Berücksichtigung der EU-Parameter;

g) eventuelle andere vom zuständigen Amt angeforderte Unterlagen.

 
2.Unvollständige Gesuche werden von Amtswegen archiviert, falls der Antragsteller nicht innerhalb der vom zuständigen Amt festgesetzten Fristen die geforderte Dokumentation einreicht.
 

Artikel 9

Auszahlung der Beihilfen

1.Die Auszahlung der Förderungen erfolgt nach Erlass der Genehmigungsmaßnahme und nach Vorlage der betreffenden Ausgabenbelege. Die geförderten Güter müssen weiters ins Buch der abschreibbaren Anlagegüter des Unternehmens eingetragen sein.
 
2.Die Förderungen werden aufgrund der Ausgaben der endgültig durchgeführten und nachgewiesenen Investitionen ausbezahlt.
 
3.Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung von Arbeiten oder Ankäufen, für die Förderungen des Landes vorgesehen sind, kann durch das für das Verfahren verantwortliche Amt erfolgen, und zwar:

a) bei Ankauf oder Leasing von Betriebsgebäuden oder –räumen sowie bei Bauarbeiten im Wert von bis zu 500.000,00 Euro: aufgrund des rechtsverbindlichen Kauf- oder Leasingvertrages oder von quittierten Rechnungen und einer Erklärung des Förderungswerbers über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition;

b) bei Ankauf oder Leasing von Betriebsgebäuden oder –räumen sowie bei Bauarbeiten im Wert von über 500.000,00 Euro: aufgrund des rechtsverbindlichen Kauf- oder Leasingvertrages oder von quittierten Rechnungen und einer beeideten Erklärung des Bauleiters über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition sowie einer Erklärung des Förderungswerbers laut vorhergehendem Punkt dieses Absatzes;

c) bei Ankauf oder Leasing von Maschinen, Geräten, technischen Anlagen, Transportmitteln: aufgrund des rechtsverbindlichen Kauf- oder Leasingvertrages oder von quittierten Rechnungen sowie einer Erklärung des Förderungswerbers über die ordnungsgemäße Durchführung der Investition.

 
Die Bescheinigung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten kann auch mit einem Begehungs- und Abnahmeprotokoll des Bauleiters erfolgen, welcher sich dabei auf eine detaillierte Endstandsabrechnung stützt.
 

Artikel 10

Verpflichtungen

1.Dem jeweiligen Beitragsgesuch ist eine Erklärung beizulegen, mit welcher sich der Beitragsempfänger verpflichtet, die Investitionsgüter für den folgenden Zeitraum nicht zu veräußern, zu vermieten oder zu verleihen:

a) im Falle von Hard- und Software, für mindestens drei Jahre ab Erwerbsdatum;

b) im Falle von Maschinen, technischen Anlagen, Ausrüstungen, Einrichtungen, Transportmitteln und nicht baukonzessionspflichtigen Arbeiten, für mindestens vier Jahre nach ihrem Erwerbsdatum;

c) im Falle von Betriebsräumen oder Betriebsgebäuden sowie bei Investitionen in betriebliche Zweckbauten und baukonzessionspflichtige Betriebsgelände für mindestens zehn Jahre ab ihrem Erwerbsdatum oder ab der Ausstellung der betreffenden Benutzungsgenehmigung seitens der Gemeinde im Falle von neuen Gebäuden.

 
2.Falls die obengenannten Fristen nicht eingehalten werden, verpflichtet sich der Gesuchsteller den Teil der erhaltenen Beihilfe an die Landesverwaltung zurückzuerstatten, welcher  im Verhältnis der restlichen vinkulierten Zeitspanne entspricht und zuzüglich der angereiften gesetzlichen Zinsen. In den begünstigten Betrieben werden Stichprobenkontrollen durchgeführt, um die Durchführung sowie die Verwendung der geförderten Investitionsgüter oder Ausgaben zu überprüfen.
 
3.Die Kumulierung der in diesen Kriterien vorgesehenen Förderungen mit anderen öffentlichen ist untersagt.
 

Artikel 11

Widerruf der Beihilfen

1.Im Falle der Nichteinhaltung, der von den einschlägigen Anwendungsrichtlinien vorgesehenen Bestimmungen oder im Falle unrichtiger Unterlagen wird die um die gesetzlichen Zinsen aufgestockte Beihilfe widerrufen. Weiters wird das Unternehmen, bei Nichteinhaltung der genannten Bestimmungen, für die Dauer von zehn Jahren, so wie unter Artikel 2bis, Landesgesetz 22. Oktober 1993, Nr. 17 vorgesehen, vom Erhalt jeglicher Beihilfe ausgeschlossen.
Die Förderung wird außerdem widerrufen, falls das begünstigte Unternehmen vor Ablauf der unter vorhergehendem Artikel 10 genannten Fristen seine Tätigkeit auflässt.
 
2.Die Rückzahlung der Förderungen erfolgt im Verhältnis zur Restdauer der im vorhergehenden Artikel 10 angegebenen Zeitspanne und zusammen mit den angereiften gesetzlichen Zinsen. Bei Nichteinhaltung der festgesetzten Rückzahlungsfrist wird eine Zwangseintreibung vorgenommen.
 
3.Im Falle von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften kann von der Rückzahlungspflicht in folgenden Fällen abgewichen werden:

wenn der Beitragsempfänger nachweislich nicht vorsätzlich und ohne Spekulations- oder Gewinnabsichten gegen die im vorhergehenden Artikel 10 enthaltenen Bestimmungen verstoßen hat (z.B. schwerwiegende Krankheit oder Unfall, die eine Fortführung der Tätigkeit nicht mehr zulassen);

bei Übergabe des gesamten Betriebes an Verwandte oder Verschwägerte bis zum dritten Grad einschließlich, sofern die geförderten Investitionen weiterhin zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden.

bei Umwandlung eines Handwerks- oder Industrieunternehmens jeweils in ein Industrie- oder Handwerksunternehmen bzw. in ein Handel- oder Dienstleistungsunternehmen.

 

Artikel 12

Kontrollen

Um die ordnungsgemäße Tätigung der geförderten Investitionen und Initiativen zu überprüfen, werden Stichprobenkontrollen auf mindestens 6% der geförderten Vorhaben durchgeführt.
 
Die Auswahl wird von einer ressortinternen Arbeitsgruppe nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Beihilfen, ohne Ansicht des Beitragsempfängers oder des geförderten Unternehmens, vorgenommen. Darüber hinaus werden alle im zuständigen Amt aufgetretenen Zweifelsfälle überprüft.
 
Im Rahmen der Kontrollen wird die effektive Durchführung der geförderten Initiativen, die Zweckbestimmung der geförderten Räumlichkeiten, das Vorhandensein der finanzierten Geräte, Einrichtungsgegenstände und Transportmittel sowie die ordnungsgemäße Verbuchung der betroffenen Güter oder Leistungen überprüft.
 
Falls notwendig kann sich das zuständige Amt der Unterstützung der Ämter anderer Fachabteilungen der Landesverwaltung bedienen.
 
Die Kontrollen können anhand von Lokalaugenscheinen oder auch mittels Anforderung von geeigneten Unterlagen erfolgen.
Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem Amte die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe als notwendig erachte werden.
 

Artikel 13

Verfahrensbestimmung

1.Sofern anwendbar, gelten für die Bearbeitung der Beitragsanträge im Sinne dieser Kriterien auch die weiteren Richtlinien zur Anwendung der Landesgesetze vom 13. Februar 1997, Nr. 4 und vom 20. August 1972, Nr. 15, Artikel 35 quinquies, die mit Beschlüssen der Landesregierung festgelegt sind.
 

Artikel 14

Wirksamkeit

1.Vorliegende Richtlinien finden für jene Gesuche Anwendung, die ab dem Tag nach ihrer Genehmigung seitens der Landesregierung eingereicht werden, mit Ausnahme der Bestimmungen gemäß Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe c), die auch für bereits vorher eingereichte und noch nicht abgeschlossene Gesuche gelten.
 

Tab. »A» - Ausmaß der Beihilfen

 

Begünstigte

Finanzierbare Ausgaben mit

Bezug auf die Absätze des Art.3

Betreffender Abschnitt

Höhe der Beihilfen

2,Buchstabe a)

Ersatz

 
 
 
2,Buchstabe b)

Anpassung


 
ABSCHNITT III

bis zu 40% des Differenzbetrages für KMU  (30% für Großunternehmen)

bis zu 25% der Anpassungkosten

Unternehmen gemäß Artikel 2, Absatz 1, Buchstaben a), b) und c)

5, Buchstabe a), b) und c)

Fortbildung des Personals

Beratung

ABSCHNITT IV

bis zu 50% allgemeine Fortbildung und Beratung

bis zu 25% spezifische Fortbildung

Buchstabe d)

Vorhaben zur Verbesserung   der Qualitätssysteme

ABSCHNITT V

bis zu 35% Qualitätssysteme

6,Investitionen in Gebäuden und    Zubehör, technische Anlagen, Maschinen und Geräte; Einrichtungen von Werkstätten, Garages und Lagerräumen

ABSCHNITT II

bis zu 15% im Falle von Kleinunternehmen

bis zu 7,5%  im Falle von Mittelunternehmen

 

7,Ankauf von Gewerbegrundstücken

LG 15/72

bis zu 15% im Falle von Kleinunternehmen

bis zu 7,5% im Falle von Mittel- und Großunternehmen

Unternehmen gemäß Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe b)

3, Buchstabe a) und b) –

Ankauf von Investitionsgütern,

Ankauf von Soft- und
Hardware

ABSCHNITT II

bis zu 30% des Ankaufspreises

3, Buchstaben c) und d)-

Ankauf von Wechselbehältern und Container

Ankauf von Sattelaufliegern

ABSCHNITT II

bis zu 40% der Differenzkosten

Unternehmen gemäß Artikel 2, Absatz 1, Buchstaben c)

4,Buchstabea)Ankauf v. Transportfahrzeugen mit bis zu 9 Sitzplätzen, einschließlich Fahrer

ABSCHNITT II

bis zu 15% der Anschaffungskosten

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ActionActionLandesgesetzgebung
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ActionActionII Arbeit
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ActionActionb) LANDESGESETZ vom 11. März 1986, Nr. 11
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 17. April 1986, Nr. 14
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 19. Dezember 1986, Nr. 33 —
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ActionActionf) LANDESGESETZ vom 11. Mai 1988, Nr. 17
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ActionActionh) Landesgesetz vom 12. November 1992, Nr. 39 
ActionActioni) LANDESGESETZ vom 8. Jänner 1993, Nr. 1
ActionActionj) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 5. Oktober 1993, Nr. 36
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