Kundgemacht im Amtsblatt vom 9. Dezember 2008, Nr. 50.
(1) Die Beziehungen zwischen Betreiber und Land werden durch den Betreibervertrag geregelt, mit dem die jeweiligen Rechte und Pflichten festgelegt werden, im Einzelnen in Bezug auf:
(2) Damit die optimale Nutzung und eine effiziente Verwaltung der Infrastruktur, der Dienste, der Aufgaben und der verfügbaren Finanzmittel gewährleistet sind, muss der Betreiber dem Land einen Unternehmensplan zur Genehmigung unterbreiten, in dem die Finanzierungs- und Investitionsprogramme sowie die Beschreibung der Abwicklung der anvertrauten Dienste und Aufgaben enthalten sind.
(3) Im Betreibervertrag wird unter Berücksichtigung der Einnahmen und Royalties für die Erbringung der Dienstleistungen laut Artikel 5 das Entgelt festgelegt, das vom Land für die Abwicklung der dem Betreiber anvertrauten Dienste und Aufgaben anerkannt wird. Dieses Entgelt entspricht jenem, das für Flughäfen gleicher Kategorie und mit gleichem Verkehrsaufkommen gezahlt wird, und muss auf jeden Fall den wirtschaftlich-finanziellen Ausgleich im Verhältnis zur Qualität des zu erbringenden Dienstes gewährleisten.