Kundgemacht im Amtsblatt vom 9. Dezember 2008, Nr. 50.
(1) Der Betreiber kann mit dem Unternehmensplan laut Artikel 7 die für die Instandhaltung, die Anpassung und den Ausbau der Flughafeninfrastruktur erforderlichen Arbeiten einschließlich des funktionalen Zubehörs der Infrastruktur sowie des für die Abwicklung der zugewiesenen Aufgaben und Dienste erforderlichen Zubehörs vorsehen. Das Land kann auch nur einen Teil der im Unternehmensplan vorgesehenen Vorhaben genehmigen bzw. diese ergänzen.
(2) Das Land kann den Betreiber direkt mit der Ausführung der notwendigen Arbeiten beauftragen, sofern die erforderlichen Voraussetzungen dazu gegeben sind, oder diese direkt ausführen bzw. deren Ausführung einer anderen, von ihm kontrollierten Gesellschaft übertragen.
(3) Die Aufteilung der für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Kosten wird mittels Vereinbarungsprotokoll zwischen dem Betreiber und dem Land festgelegt.
(4) Alle die Flughafeninfrastruktur betreffenden Eingriffe müssen im Voraus mit dem Minister für das Transportwesen und der ENAC vereinbart werden.