Kundgemacht im Amtsblatt vom 9. Dezember 2008, Nr. 50.
(1) Dem Betreiber steht die funktionelle Führung und wirtschaftliche Nutzung des Flughafens zu. Er
(2) Bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben muss sich der Betreiber an die vom Land erteilten Richtlinien halten.