Kundgemacht im Amtsblatt vom 9. Dezember 2008, Nr. 50.
(1) Die Beziehungen zu den staatlichen Stellen, die für alle in die ausschließliche Kompetenz des Staates fallenden Tätigkeiten zuständig sind, insbesondere was die öffentliche Ordnung und Sicherheit und die Zivilverteidigung betrifft, sowie die Koordinierung derselben werden mit einem eigenen Akt geregelt.