Kundgemacht im Amtsblatt vom 9. Dezember 2008, Nr. 50.
(1) Der Betreiber muss über alle Kosten in Zusammenhang mit den mit seiner Tätigkeit verbundenen Dienstleistungen getrennt Buch führen.
(2) Die buchhalterischen Daten werden dem Land jährlich mitgeteilt, mit allen Informationen, die zur Beurteilung der Ausgabeneffizienz und der Erreichung eines tendenziellen Kosten-Nutzen-Ausgleichs erforderlich sind.
(3) Der Betreiber muss alle Daten übermitteln, die zur Festlegung der unabhängig vom Rechtstitel erzielten effektiven Einnahmen erforderlich sind. Die übermittelten Daten müssen von den Rechnungsprüfern bzw. -prüferinnen oder vom Aufsichtsrat bestätigt worden sein. Der Betreiber muss jedenfalls alle Überprüfungen zulassen und alle Unterlagen vorlegen und dem Land oder anderen dazu beauftragten Subjekten Datenauszüge erlauben.