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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 10. Mai 2016, Nr. 497
Erwachsenenkurse der Abendoberschule mit deutscher Unterrichtssprache

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Art. 5
Lehrpersonal

1. Die Lehrtätigkeit wird von Lehrpersonen der Oberschule und der Berufsschule erbracht. Sofern der Dienst von internem Personal nicht gewährleistet werden kann, werden externe Personen als Referenten und Referentinnen eingesetzt.

2. Die Lehrpersonen der Abendoberschule können auch als Mitglieder der Prüfungskommissionen eingesetzt werden, bzw. dem Klassenrat angehören, vor welchem die Vorprüfung zur Abschlussprüfung abgelegt wird.

3. Die Lehrpersonen erhalten auf der Grundlage ihres abhängigen Arbeitsverhältnisses einen Zusatzauftrag mit eigener Vergütung laut Art. 9. Bei Bedarf können die Lehrerstunden aus dem Landesplansoll entnommen werden.