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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 349
Kriterien für die Gewährung von Förderungen aus dem Landschaftsfonds

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7. Abrechnung und Auszahlung der Förderung

1. Die Förderung wird ausgezahlt, sobald die für die fachliche Bearbeitung zuständige Person bestätigt hat, dass das Vorhaben ordnungsgemäß umgesetzt wurde und der eigens dafür vorgesehene Auszahlungsantrag mit den folgenden Unterlagen vorliegt:

a) Eigenerklärung des Förderungsempfängers oder des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft, des Vereins oder der Organisation, dass die Tätigkeiten im Rahmen des Vorhabens laut Antrag in vollem Umfang oder teilweise durchgeführt wurden und dass die veranschlagten Kosten den tatsächlichen Kosten entsprechen,

b) Eigenerklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin von Körperschaften, die den gesetzlichen Bestimmungen über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge unterliegen, dass die diesbezüglichen Bestimmungen eingehalten wurden,

c) ordnungsgemäß quittierte Ausgabenbelege im Original und in Form einer Kopie mit Angabe des Datums der geleisteten Zahlung, versehen mit der diesbezüglichen Kostenaufstellung.

2. Der Antragstellende muss die getätigten Ausgaben bis zum Ende des auf die einzelnen Tätigkeiten des zeitlichen Ablaufplans folgenden Jahres oder des auf die Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres, falls diese später erfolgt, abrechnen. Verstreicht diese oder die eventuell frühere Frist, und wurde die Ausgabe mit Verschulden des Antragstellenden nicht abgerechnet, wird die Förderung widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann auf schriftlichen Antrag eine Fristverlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden; verstreicht auch diese Frist ungeachtet, ist die Förderung widerrufen.

3. Die Ausgabenbelege:

a) müssen auf den Namen des Antragstellenden lauten,

b) dürfen sich nur auf Ausgaben beziehen, die im Kostenvoranschlag vorgesehen sind, der mit dem Förderungsantrag oder mit dem Änderungsantrag laut Ziffer 5.4 vorgelegt wurde,

c) müssen den Gesamtbetrag der anerkannten Kosten decken.

4. Sind die tatsächlich bestrittenen Kosten niedriger als die anerkannten Kosten, wird die Höhe der Förderung auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben und anhand des genehmigten Prozentsatzes neu berechnet.