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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 349
Kriterien für die Gewährung von Förderungen aus dem Landschaftsfonds

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6. Ausmaß der Förderung

1. Die Vorhaben laut Ziffer 3 können im Rahmen von maximal 70 Prozent der anerkannten Kosten gefördert werden.

2. Keine Förderungen werden für Verwaltungsspesen gewährt (Personal, Miete, Telefon, Post, Ankauf von Einrichtungsgegenständen und Büromaschinen, Büromaterial, Büchern, Zeitschriften, Fotos).

3. Referenten- und Moderatorenhonorare bei Bildungsveranstaltungen (Lehrgänge, Seminare, Kurse, Tagungen und Kongresse) sowie Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten können nur im Rahmen der für die Landesverwaltung im Bereich Weiterbildung geltenden Kriterien gefördert werden.

4. Eigenleistungen können nur bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro quantifiziert werden. Eigenleistungen innerhalb dieses Rahmens sind nur in den von der Kommission für den Landschaftsfonds festgelegten Fällen und im jeweils von dieser anerkannten Ausmaß zulässig. Für die Abrechnung der Eigenleistungen ist eine detaillierte Kostenaufstellung vorzulegen, die der Förderungsempfänger selbst erstellen kann.