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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 22. März 2016, Nr. 301
Bestimmungen für die ESF-Akkreditierung der Autonomen Provinz Bozen

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Artikel 5
Bewertung der Anträge

1. Die Überprüfung der Anträge erfolgt, falls nicht anders angegeben, laut Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17 „Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen“ und darauffolgende Änderungen.

2. Das ESF-Amt bewertet die Anträge indem die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Kohärenz der vorgelegten Unterlagen, sowie der im Sinne des D.P.R. Nr. 445/2000 abgelegten Eigenerklärungen, überprüft werden.

3. Falls die Einrichtung die Anwendung der „ISO/EFQM-Vereinfachung“ beantragt hat, wird das Vorhandensein der in Art. 3 angegebenen Anforderungen anhand der Unterlagen des zertifizierten Qualitätssystems überprüft.

4. Das Akkreditierungsverfahren wird innerhalb der Frist von sechzig Tagen ab Erhalt des Antrages mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes in Form von Dekret des Direktors des ESF-Amtes über die Gewährung oder die Verwehrung der Akkreditierung abgeschlossen.

5. Falls im Rahmen der Überprüfung der Anträge Klärungen, Informationen oder zusätzliche Dokumente erforderlich sind, erhält die Einrichtung eine schriftliche Mitteilung mit den detaillierten Anfragen, sowie einer Frist für die Vervollständigung. In diesem Fall wird die Frist des Verfahrens vom Zeitpunkt der Übermittlung der Mitteilung bis zum Erhalt der zusätzlichen Informationen oder bis zum Ablauf der dafür vorgesehenen Frist aufgehoben. Erfolgt keine Vervollständigung innerhalb der vorgesehenen Frist, schließt die Verwaltung das Verfahren anhand der bereits vorliegenden Unterlagen ab.

6. In der Anfangsphase der Umsetzung des Akkreditierungssystems der Programmplanung 2014-2020 werden vorrangig jene Akkreditierungsanträge überprüft, die von den Einrichtungen gestellt werden, die im Rahmen der Aufrufe des ESF-Amtes Projektvorschläge einreichen.