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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 22. März 2016, Nr. 301
Bestimmungen für die ESF-Akkreditierung der Autonomen Provinz Bozen

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Artikel 1
Akkreditierung

1. Mit gegenständlichem Akt definiert die Autonome Provinz Bozen die Rahmenbestimmungen des ESF-Akkreditierungssystems mit dem Ziel, Qualitätsstandards im Orientierungs- und Berufsbildungssystem bzw. präventive Maßnahmen in Bezug auf die technischen und organisatorischen Fähigkeiten der akkreditierten Einrichtungen einzuführen und beizubehalten.

2. Die Akkreditierung ist der Akt, mit welchem die zuständige öffentliche Verwaltung einer öffentlichen oder privaten Einrichtung die Möglichkeit anerkennt, vom Europäischen Sozialfonds kofinanzierte Bildungsmaßnahmen umzusetzen. Insbesondere ist die Akkreditierung der Einrichtungen Voraussetzung für die Verwaltung von Bildungsmaßnahmen gemäß den Bestimmungen des Dekrets des Ministeriums für Arbeit und Soziale Sicherheit vom 25. Mai 2001, Nr. 166.