(1) Die technisch-praktischen Lehrpersonen und die Lehrpersonen für angewandte Kunst sind verpflichtet, im Rahmen der für den Unterricht erforderlichen zusätzlichen Stunden gemäß Artikel 8, drei Wochenstunden für die Vorbereitung der praktischen Übungen und die Wartung der Geräte zu leisten. Die Arbeitszeit des/der Verantwortlichen für die technischen Büros umfasst 38 Wochenstunden. Wenn technisch-praktische Lehrpersonen oder Lehrpersonen für angewandte Kunst teilweise unterrichten und teilweise die Funktion des/der Verantwortlichen für das technische Büro ausüben, werden die Stunden, die nicht Unterrichtstätigkeit sind, im Verhältnis 1:1,9 gewertet. Für diese Lehrpersonen gilt die Regelung gemäß Artikel 14 Absatz 4.