Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Mai 1999, Nr. 22.
(1) Die Erneuerung des Befähigungsnachweises erfolgt gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung beim Amt für Arbeitssicherheit nach Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 41.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.