Kundgemacht im A.Bl. vom 24. November 1983, Nr. 60 - Sondernummer.
(1)(2) 14)
(3) Die im Jahre 1981 eingereichten Gesuche von Gesuchstellern, die nur über den Grund verfügen oder nur das Vorzugsrecht für den Kauf einer Wohnung haben, können auch dann in die entsprechende Rangordnung aufgenommen werden, wenn sie die Mindestpunktezahl gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 25. November 1978, Nr. 52, in geltender Fassung, überschreiten.
Enthalten Änderungen zum L.G. vom 25. November 1978, Nr. 52.