Kundgemacht im A.Bl. vom 28. November 1978, Nr. 60.
(1) Um die Beiträge zu erhalten, müssen die Gemeinden oder ihre Konsortien innerhalb 31. Oktober eines jeden Jahres über das zuständige Assessorat dem Landesausschuß folgende Dokumente vorlegen:
(2) Im einzelnen sind für jede Ausspeisung folgende Angaben zu liefern: Träger, Zeitraum, über den sich die Ausspeisung erstreckt, Zahl der Mahlzeiten und Jausen, die an jene Schüler verteilt werden sollen, die im Verzeichnis laut Buchstabe a) eingetragen sind, sowie Ausmaß der von der Provinz zuzuweisenden Beiträge; dieses wird auf Grund des Pauschalbeitrages für jede einzelne Mahlzeit errechnet.