Kundgemacht im A.Bl. vom 28. November 1978, Nr. 60.
(1) Die Landesbeiträge zur Finanzierung der Führung der Schulausspeisung werden in der von den folgenden Artikeln vorgesehenen Weise bemessen und den Gemeinden oder deren Konsortien, welche die Ausspeisung führen, zugewiesen.