(1) Gewerbegebiete, die sich zur Ansiedlung emissionsstarker Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 1 eignen, werden durch Änderung des Gemeindebauleitplanes aufgrund folgender Kriterien festgelegt:
(2) Gewerbegebiete, die sich zur Ansiedlung emissionsstarker Tätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 eignen, werden durch Änderung des Gemeindebauleitplanes aufgrund folgender Kriterien festgelegt:
(3) Um eine stabile Bevölkerung zum Schutz des sozialen Zusammenhalts und im Sinne einer geordneten Raumplanung zu gewährleisten, entgegen einer Isolierung und Marginalisierung, muss bei der Ansiedlung des Einzelhandels im Gewerbegebiet in jedem Fall sichergestellt sein, dass die Nahversorgung in Wohngebieten, welche im allgemeinen Interesse liegt, aufrecht erhalten wird, insbesondere unter Berücksichtigung der territorialen Gegebenheiten und der Zugänglichkeit der Gemeinden.