(1) Dem Schürfberechtigten ist untersagt, Abbauarbeiten vorzunehmen. Auf keinen Fall kann ohne Ermächtigung des zuständigen Landesrates über die gewonnenen Rohstoffe verfügt werden.
(2) Diese Ermächtigung wird - bezogen auf eine angemessene Menge - nur für Untersuchungen und Proben erteilt, die nötig sind, um festzustellen, ob Vorkommen vorhanden sind, wie sie geartet sind und wie sie abgebaut werden können.
(3) Innerhalb von 30 Tagen nach Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchungen und Proben müssen diese dem Landesamt für Bergbau mitgeteilt werden.