(1) Zwei oder mehrere Anträge auf Schürferlaubnis sind konkurrierend, wenn die Flächen, innerhalb welcher geschürft werden soll, sich - auch nur zu einem geringen Teil - überschneiden.
(2) Der Erkundungsberechtigte hat im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 9 den Vorrang. Ist für das Gebiet keine Erkundungserlaubnis erteilt worden oder hat der Erkundungsberechtigte die Schürferlaubnis nicht erhalten, so wird die Schürferlaubnis vorzugsweise einzelnen oder vereinigten örtlichen Körperschaften erteilt, weiters privaten Unternehmen mit Beteiligung der genannten Körperschaften oder - wenn keine Anträge solcher Körperschaften oder Unternehmen vorliegen - jenem Unternehmen, das die beste Gewähr - sowohl für die rasche Durchführung der Schürfung, als auch hinsichtlich der zu verwendenden finanziellen Mittel - bietet; bei gleicher Gewährleistung gilt die chronologische Reihenfolge der Anträge.