(1) Die Maßnahme, mit der die Schürferlaubnis erteilt wird, muß enthalten
(2) Innerhalb von 3 Monaten nach Beantragung durch den Schürfberechtigten oder von sich aus kann der zuständige Landesrat auf jeden Fall - nach Anhören des Landesamtes für Bergbau und, wenn er es für erforderlich hält, aller oder einzelner Ämter gemäß Artikel 11 Absatz 3 - Änderungen der Schürferlaubnis vornehmen. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der Beantragung gelten die Änderungen am Programm, soweit sie nicht beanstandet werden, als genehmigt. Die Änderungen werden dem Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitgeteilt, damit er allfällige Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 5 treffen kann.